Digishelf Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

44. Jahrgang (1907)

Bibliografische Daten

fullscreen: 44. Jahrgang (1907)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-480
Titel:
44. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1907

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831244

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Januar
Band, Heft, Nummer:
1

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 44. Jahrgang (1907)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

8 H A N S A Deutsche nautische Zeitschrift. Januar 1907. zur Beratving stehenden Entw�rfe erblickten wir in dem Mangel an �bereinstimmung zwischen beschr�nkter Haftung und Schiffs- gl�ubigerrecht so da� beispielsweise die gesch�digten Ladungs- eigner denen d e r schuldige Heeder n u r beschr�nkt haften denen aber das Schiffsgl�ubigerrecbt nicht gew�hrt werden soll bei einem m it Hypotheken belasteten Schiff v�llig leer ausgehen w�rden und ferner darin dall neben den inter- national anerkannten Schiffsgl�ubigerrechten die einzelnen Staaten dieses Recht auch noch anderen Forderungen sollten einr�umen k�nnen wodurch der Zweck der einheitlichen Rege- lung illusorisch gemacht weiden w�rde. Hierin fanden w ir im Seerechtsverein volle Zustimmung. Bei der Frage mit Selchen Werten Schiff und Fracht haften sollen haben w ir bef�rwortet den Begriff der Heise f�r den es bei den heutigen Verkehrsverh�ltnissen namentlich bei den regelm��igen Linien eine zutreffende Bestimmung nicht mehr gibt ganz auszu- schalten und nur die Fracht f�r diejenigen G�ter haften zu lausen die sieh zur Zeit der Kollision an Bord befinden. Die Bestimmung des II.-G.-B.. dall dieFracht derganzen Heise haftet h a t z u manchen d e r Sachlage nicht gerecht werdenden Entscheidungen gef�hrt. In dem ausf�hrlichen dem Seerechts- verein erstatteten Outachten auf dessen einzelne Punkte hier nicht n�her eingegangen werden kann haben wir beantragt in dem Entwurf �ber die Heeder - Haftung auch Bestimmungen �ber die Haftung des Reeders im Frachtvertr�ge nach Art des Harter Act aufzunehmen w ie solche auf unsern in Gemein- schaft mit den Handelskammern von L�beck und Bremen ge- stellten Antrag bereits v o r mehreren Jahren vom Deutschen Handelstage und neuerdings auch vom Deutschen .luristentage bef�rwortet worden sind. W i r bedauern da� gegen die vor- geschlagene Beschr�nkung der Vertragsfreiheit der Heeder hin- sichtlich des kommerziellen Verschuldens ihrer Angestellten auf d e r i m Oktober i n Berlin .stattgehabten Konterenz d e r International Law Association auch von hainburgischer Seite theoretische Bedenken geltend gemacht sind deren Berechti- gung w ir nicht anerkennen k�nnen und da� die Konferenz schlie�lich einen dilatorischen Beschlu� gefa�t hat. her die Krage ist in den verschiedenen Landern bereits soviel ge- sprochen und geschrieben und so umfangreiches Material bei- gebracht worden da� sie in der Tat spruchreif erscheint. W i r hoffen da� das Comitc Maritime sich dieser dem Bed�rfnisse des Verkehrs entsprechenden Bestrebungen kr�ftig annahmen wird und bef�rworten falls England auch in dieser Beziehung Fassung Vorschriften zugunsten der Seeleute auf englischen Schiffen die aber immer noch hinter den bez�glichen deutsche Vorschriften erheblich zur�ckbleiben. Verein der Kapit�ne nnd Offiziere. Angesichts dieser weitgehenden Vorschriften welche f�r die deutsche Schiffahrt bestellen mu�te die vom Verein der Kapit�ne und Offiziere der Handelsmarine bei seinen Mitgliedern angestellte Umfrage �ber die Verh�ltnisse an Bord derSchiffe bei den Reedern ernstlichen Ansto� erregen zumal die Richtung des Vereins auch sonst geeignet war eine Tr�bung des guten Verh�ltnisses zwischen seinen Angeh�rigen nnd den Reedern herbeizuf�hren. Schon vor 5 Jahren hatten die Reeder sich zu energischen Schritten gegen den Verein gen�tigt gesehen die das Aus- scheiden des damaligem V orsitzenden desselben z u r Folge hatten. In seinem diesj�hrigen Bericht hatte der Vorstand des Reeder- Vereins die Hoffnung ausgesprochen da� der Offiziers-Verein nicht auf einer Bahn beharren werde die zu neuem Vorgehen gegen ihnAnla� geben w�rde. Leider hatte diese Mahnung nicht den gew�nschten Enfolg. Im November trat der Verein an die Reeder mitderAufforderung heran ihre Schiffe durch seine Bevollm�chtigten besichtigen z u lassen u n d gleichzeitig erkl�rte er in einer Resolution da� die Reeder zwar den Bestimmungshafen d e r Schiffe vorzuschreiben sonst aber fin- den Dienst au Bold keine Anweisungen zu erteilen h�tten. Kapit�nen und Offizieren die solchen Anschauungen huldigen k�nnen die Heeder nicht dasf�rderen Stellung erforderliche Vertrauen schenken siu haben daher ihre Angestellten vor die Wahl gestellt ob sie aus ihrem Dienst oder aus dem V erein ausscheiden wollen. Fast alle haben sich f � r letzteres entschieden. Es liegt den Reedern sicherlich fern ihren An- gestellten das Hecht ihre Standesinteressen auch ihnen gegen- �ber zur Geltung zu bringen verk�mmern zu trollen sie d�rfen aber verlangen da� dies in angemessener die Dis- ziplin nicht verletzender Heise geschieht. Seemannsordnung. Ein uns zugestellter Konsulatshericht aus Istasien bef�rwortete eine Erg�nzung der Seeinannsoidnung dahin da� bei Heuervertiiigen welche nur f�r die Ausreise geschlossen sind dem Reeder die Verpflichtung zu freier Zur�ckbef�rderung der Leute auferlegt werde da diese h�ufig im Bestimmungshafen schwer eine andere Heuer finden k�nnten. Zu einer derartigen mit dem Inhalt der geschlossenen Vertr�ge in Widerspruch stehenden Bestimmung liegt unseres Kruchtens keine Veranlassung vor da die Seeleute sehr wohl in der Lage sind das Risiko welches sie bei derartigen Vertr�gen laufen und welches in der Hegel durch h�here Heuern ausgeglichen wird zu �bersehen. Auch k�nnen wir es nicht billigen wenn einige Konsuln in solchen F�llen regelm��ig nach Art. 82 S.-O. vom Kapit�n Sicherheit gegen die Hilfehed�rftigkeit der Leute f�r die Dauer von drei Monaten verlangen was unter Um- st�nden eine erhebliche Belastung d e r Reedereien darstellt. Dadurch wird den Seeleuten der Ansporn genommen sieh eventuell irr anderen H�fen um einen Dienst zu bem�hen und einen abweichenden Standpunkt einnehmen sollte eine bez�gliche V ereinbarung unter d e n anderen zu treffen. einstweilen Seestaaten recht St�ckwerk und wird kaum zur praktischen Einf�hrung wesentlichen Punkten den bew�hrten Vorschriften der See- gelangen k�nnen so lange wegen des Widerspruchs Englands Berufsgenossenschaft und noch bestehende Abweichungen die Bestimmungen nicht auch f�r die durch Kollisionen ver- werden hoffentlich durch die schwellenden Verhandlungen ursachten Personensch�den gelten sondern sich aufSach- zwischen dieser undenglischen Vertretern beseitigt werden. besch�digungen beschr�nken sollen. Grundlegende Fehler der Im wesentlichen enthalt der englische Entwurf in der jetzigen Englische Schiffahrtsgesetzgebung. Der Entwurf einer Novelle zur Merchant Shipping Act bezweckte im wesentlichen den Klagen der englischen Heeder �ber unbillige Benachteiligung gegen�ber ihren ausl�ndischen Konkurrenten Rechnung tragend die englischen lnfallverhiitungs - Vorschriften in sehr viel weiterem Umfange als bisher auf die fremden H�fen auszu- dehnen. Bei den Beratungen im Unterhause sind aber die ihrer auch durch den erw�hnten Bericht best�tigten Neigung meisten und bedenklichsten dieser Bestimmungen die wie wir wiederholt geltend gemacht haben einen Eingiiff in die lloheits- reclite d e r lleimatsstaaten d e r Schiffe darstellen wurden dank dem energischen Eingreifen des gegenw�rtigen Pr�sidenten des llandelsamts gestrichen worden u n d es darf angenommen weiden da� auch das Oberhaus dem der Entwurf gegenw�rtig vorliegt sich dem anschlie�en wild. Inzwischen sind infolge der Er�rterungen die anl��lich jener Vorlage stattgefunden haben die englischen Freibord-Regelii einer gr�ndlichen Revision unterzogen worden die neuen Regeln entsprechen in allen V orschob geleistet d e n ihnen ausgezahlten liohn schnell z u vergeuden und dann weiter auf Kosten des Reeders zu leben dem f�r ihren Unterhalt keine Verpflichtung mehr obliegt. Jedenfalls sollte keine weitere Sicherheit verlangt werden als f�r die Listen der R�ckbef�rderung des Seemanns auf Grand des Heimschaffuiigsgesetzes m it d e r n�chsten sich bietenden Gelegenheit erforderlich ist. Gerecht und zweckm��ig w�rde es sein wenn den Konsuln die Befugnis beigelegt w�rde auch von den Seeleuten aus dem ihnen ausbezahlten Lohne eine Sicherheit gegen H�lfsbed�rftigkeit zu verlangen. W i r haben

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS Mirador TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße) DFG-Viewer OPAC
TOC

Zeitschriftenheft

PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße) RIS

Bild

PDF
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Zeitschriftenband

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zeitschriftenheft

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

44. Jahrgang.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.